AGB - AMC.ORALTEC GMBH

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AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen / Allgemeines
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der AMC.ORALTEC GMBH ( nachfolgend ORALTEC ) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Lieferung, Abnahme des Werkes oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden oder Auftraggebers unter Hinweis seiner Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der ORALTEC und dem Kunden oder Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich und ausdrücklich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von ORALTEC sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen ( BGB § 126) oder elektronischen ( BGB § 126a) Bestätigung von ORALTEC.
Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Angestellte und Erfüllungsgehilfen von ORALTEC sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
ORALTEC ist berechtigt, Leistungen sowie Konstruktions- oder Formänderungen und Angaben diesbezüglich jederzeit zu verbessern oder zu ändern, soweit dies für den Kunden oder Auftraggeber zumutbar ist. Die Änderungen müssen sich jedoch auf die in den Normblättern zugelassenen Toleranzen beschränken.
Eigenschaften der Waren, die der Kunde oder Auftraggeber nach öffentlichen Äußerungen, insbesondere der Werbung oder der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zu der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Garantien sind für ORALTEC nur dann verbindlich, wenn sie als solche bezeichnet werden.

§ 3 Leistungsgegenstände, Urheberrecht und Nutzungsrechte
Der Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Herstellung sowie Vermarktung medizinisch-technischer Produkte sowie die Entwicklung hierzu geeigneter Software und die Beratung und Schulung von Anwendern im Bereich der Medizintechnik.
Innerhalb der so definierten Leistungsgegenstände sind alle Werke wie Dienstleistungen, insbesondere alle Darstellungen technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, von ORALTEC als persönliche, geistige Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt, wobei diese Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach UrhG § 2 erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Die einfachen Nutzungsrechte an den durch Urheberrecht geschützten Werken nach UrhG § 2 überträgt ORALTEC an den Kunden oder Auftraggeber für die gesamte Zeit der vertraglichen Beziehung. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit ORALTEC. Die Werke und Leistungen von ORALTEC dürfen ohne andersartige Vereinbarung nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Vertragszweck verwendet werden. Das Recht, die Werke und Leistungen in diesem Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde oder Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung fallen alle Nutzungsrechte an den Urheber zurück, ohne dass es dafür einen gesonderten Übertragungsakt bedarf.
ORALTEC hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechtes auf Namensnennung berechtigt ORALTEC zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung; das Recht, auf einen höheren Schadenersatz bei Nachweis zu machen, bleibt unberührt.
Die Werke und Leistungen von ORALTEC dürfen nur mit Einwilligung von ORALTEC verändert oder reproduziert werden; jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes oder der Leistung, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt ORALTEC, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
ORALTEC als Werkunternehmer und Urheber im Sinne von UrhG § 7 räumt dem Kunden oder Auftraggeber an allen anderen, nicht urheberrechtlich geschützten Werken ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte für alle bekannten Verwendungsarten ein.
Alle Vorschläge sowie Weisungen des Kunden oder Auftraggebers begründen für diesen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Kunde und Auftraggeber verpflichtet sich, um eine zügige Vertragsabwicklung zu ermöglichen, ORALTEC das umfassende Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, Sollte auf Mahnung von ORALTEC der Kunde und Auftraggeber das Datenmaterial nicht zur Verfügung stellen, so kann ORALTEC entweder eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen oder nach angemessener Frist den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklären.
Der Kunde oder Auftraggeber ist verpflichtet, ORALTEC keine vertraulichen Informationen, Unterlagen, Daten oder durch Urheberrecht geschützte Werke Dritter zukommen zu lassen. ORALTEC verpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden oder Auftraggebers geheim zu halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter. Falls jedoch nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die von ORALTEC im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich. Sollte der Kunde oder Auftraggeber nicht zur Verwendung der bereits gestellten Daten berechtigt sein, so stellt er ORALTEC von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
Der Kunde oder Auftraggeber erteilt ORALTEC mit dem Auftrag das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz und für die Eigenwerbung zu verwenden.

§ 4 Preis und Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes angegeben, hält sich ORALTEC an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Angebot gebunden. Maßgebend sind ansonsten die aktuellen Preislisten von ORALTEC zuzüglich einer gesondert ausgewiesenen Fracht- und Verpackungspauschale sowie Zoll- und Zollnebenkosten.
Die Preisliste umfasst nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung separat in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.
Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen von ORALTEC 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. ORALTEC ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden oder Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden oder Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ORALTEC berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ORALTEC über den Betrag verfügen kann.
Gerät der Kunde oder Auftraggeber in Verzug, so ist ORALTEC berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verlangen; handelt es sich beim Kunden oder Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ist ORALTEC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz als Schadenersatz zu verlangen. Dieser pauschale Schadenersatz kann niedriger angesetzt werden, wenn der Kunde oder Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch ORALTEC ist zulässig.
Der Kunde oder Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde oder Auftraggeber jedoch auch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Leistungszeit und Gefahrübergang
Leistungszeit oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen ( BGB § 126 ) oder der elektronischen ( BGB § 126 a) Form.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, hat ORALTEC  bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ORALTEC, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde oder Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird ORALTEC von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde oder Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ORALTEC allerdings nur berufen, wenn ORALTEC dem Kunden oder Auftraggeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, benachrichtigt.
Sofern ORALTEC die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde oder Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von ORALTEC.
ORALTEC ist zur Teilleistung jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teilleistung ist für den Kunden oder Auftraggeber nicht von Interesse.
Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung von ORALTEC setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers oder Kunden voraus. Hierzu zählen insbesondere die Mitwirkungspflichten des Kunden oder Auftraggebers.
Kommt der Kunde oder Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist ORALTEC berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes auf den Kunden oder Auftraggeber über.
Die Gefahr geht auf den Kunden oder Auftraggeber über, sobald er das Werk abgenommen hat. Wird die Abnahme auf Wunsch des Kunden oder Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Fertigstellung durch ORALTEC auf den Kunden oder Auftraggeber über.

§ 6 Gewährleistung und Rügepflicht
ORALTEC gewährleistet, dass die Leistungen frei Herstellungs- und Materialmängeln sind. Soweit nichts anderes vereinbart gelten die gesetzlichen Regelungen.
Gewährleistungsansprüche gegen ORALTEC stehen nur dem Kunden und Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
Der Kunde oder Auftraggeber hat die gelieferten Waren unverzüglich nach dem Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit entsprechend der obliegenden Sorgfalt zu untersuchen. Die Leistung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Eingang beim Kunden oder Auftraggeber schriftlich oder elektronisch eingegangen ist. Sollte der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht sofort erkennbar sein, reicht für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge die Anzeige binnen 5 Arbeitstagen nach dessen Entdeckung in bereits bezeichneter Form.
Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ORALTEC aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden oder Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden ORALTEC die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit deren Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Die dem Kunden oder Auftraggeber verkauften Sachen bleiben Eigentum von ORALTEC bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreis durch den Kunden oder Auftraggeber.                                                                                                                                                                                                                                                Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ORALTEC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ORALTEC. Erlischt das ( Mit- ) Eigentum von ORALTEC durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das ( Mit- ) Eigentum des Kunden oder Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig ( Rechnungswert ) auf ORALTEC übergeht.  Der Kunde oder Auftraggeber verwart sodann das ( Mit- ) Eigentum von ORALTEC unentgeltlich. Produkte, an der ORALTEC ( Mit- ) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsprodukte bezeichnet.
Der Kunde oder Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung ) bezüglich der Vorbehaltsprodukte entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber oder Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an ORALTEC ab. ORALTEC ermächtigt ihn widerruflich, die an ORALTEC abgetretenen Forderungen für deren Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde oder Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf diese Vorbehaltsprodukte, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber oder Kunde auf das Eigentum von ORALTEC hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit ORALTEC ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ORALTEC in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde oder Auftraggeber.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden oder Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist ORALTEC berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden oder Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsprodukte durch ORALTEC liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen ORALTEC als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliche oder grobes fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatz statt der Leistung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden oder Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In diesem Fall bleiben eine Haftung von ORALTEC nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen Ansprüche aus Produzentenhaftung unberührt.
ORALTEC haftet nicht für Schäden, die in Folge unsachgemäßer Verarbeitung von Produkten oder nach Verbindung von Produkten mit Komponenten Dritter entstehen.

§ 9 Liefervorbehalt
Sollte ORALTEC aufgrund von Produktneuerungen ein Produkt in der ursprünglich angebotenen Gestalt nicht mehr liefern können, ist ORALTEC berechtigt, dem Kunden oder Auftraggeber ein Alternativprodukt, welches nach Art und Güte dem ursprünglichen Produkt entspricht, anzubieten. ORALTEC behält sich jedoch vor, das Alternativprodukt höher als das Ausgangsprodukt zu berechnen
Nimmt der Kunde oder Auftraggeber das Angebot auf Lieferung eines Alternativproduktes hingegen nicht an, ist ORALTEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein bereits bezahlter Kaufpreis wird rückerstattet. Weitergehende Rechte stehen dem Kunden oder Auftraggeber nicht zu.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ORALTEC und dem Kunden oder Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Kunde oder Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 78532 Tuttlingen ausschließlicher Gerichtsstand, für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. General dentist with more than 50 years of practice experience.
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